In den meisten Fällen ja: Förderprogramme wie BAFA‑Beratungsförderungen richten sich typischerweise an Unternehmen mit relevantem Unternehmenssitz bzw. Betriebsstätte in Deutschland. Ob ein konkreter Fall passt, hängt davon ab, welche rechtliche Einheit den Antrag stellt und welcher Standort für das Programm maßgeblich ist.
Zuletzt aktualisiert:
24.02.2026
Förderprogramme sind in der Regel national oder regional finanziert und an Zuständigkeiten gebunden. Deshalb muss klar sein, welches Unternehmen (welche juristische Person) Antragsteller ist und wo dieses Unternehmen seinen Sitz hat. Der Standort kann außerdem Einfluss auf Rahmenbedingungen wie Förderquote oder zuständige Stellen haben. Für die Prüfung ist das ein harter formaler Punkt. Wenn der Standort nicht passt, hilft auch das beste Projekt nicht.
Relevant ist meist der Sitz bzw. die Betriebsstätte der Einheit, die den Antrag stellt und die Beratung beauftragt. Es geht nicht darum, wo einzelne Teammitglieder arbeiten oder wo der Dienstleister sitzt, sondern um den Antragsteller. Auch bei remote arbeitenden Teams bleibt die juristische Einheit entscheidend. Deshalb sollte die Adresse/Einheit im Vorcheck eindeutig festgelegt werden. Das verhindert spätere Rückfragen.
Sonderkonstellationen können sein: Holding‑Strukturen, mehrere Standorte oder internationale Verflechtungen. In solchen Fällen ist entscheidend, welche Einheit wirtschaftlich betroffen ist und als Antragsteller auftritt. Häufig ist nicht „alles ausgeschlossen“, aber es muss sauber zugeordnet werden. Genau das ist ein typischer Vorcheck‑Punkt. Ohne klare Zuordnung wird es schnell formal kritisch.
Für eine schnelle Einordnung reichen meist: Rechtsform, genaue Firmierung, Sitzadresse/Bundesland und ein Hinweis, ob es weitere Standorte oder verbundene Unternehmen gibt. Damit lässt sich meist schnell sagen, ob der Standort grundsätzlich passt oder ob es eine andere Antragsteller‑Logik braucht. Je früher das klar ist, desto weniger Aufwand entsteht später. Das ist einer der einfachsten Punkte, um Risiko zu reduzieren.
Häufig wird „Sitz“ mit „Wohnsitz“ verwechselt oder es wird angenommen, dass ein deutscher Marktbezug reicht. Förderlogisch zählt aber in der Regel die antragstellende Einheit und deren Standort. Auch der Sitz des Beraters ist nicht das entscheidende Kriterium, sondern der Sitz des Unternehmens, das Förderung beantragt. Wenn diese Punkte sauber getrennt sind, ist die Prüfung meist schnell. Unklarheit führt dagegen fast immer zu Rückfragen.
Wenn die antragstellende Einheit ihren Sitz/Betriebsstätte in Deutschland hat, ist die Standortvoraussetzung in der Regel erfüllt; wenn die Struktur international oder mehrstufig ist, sollte vor Antragstellung eindeutig geklärt werden, welche Einheit Antragsteller ist und welcher Standort maßgeblich ist.

